Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Primero-Schiefer GmbH, Neeskotten 5, 51688 Wipperfürth für unternehmensbezogene Geschäfte
I. Allgemeines
1. Eigene Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur in dem Umfang Bestandteil des Vertrages; wie sie den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
Widersprüchliche Einkaufsbedingungen des Bestellers
Der Besteller hat seine Einkaufsbedingungen hierauf zu prüfen und der Primero-Schiefer GmbH mitzuteilen. Er folgt eine Mitteilung innerhalb der üblichen Laufzeit der Bestellung nicht, so erklärt sich der Besteller mit den Regelungen der Primero-Schiefer GmbH einverstanden.
Dauerhafte Einbeziehung der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen AGB
Ein Abschluss aufgrund unserer Bedingungen macht dieselben zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Verträge zwischen dem Lieferer und dem Besteller, selbst wenn sie für den einzelnen Fall nicht besonders vereinbart sind.
Unsere Angebote sind freibleibend
Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Waren nachkommen; mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
II. Lieferfristen, Versand und Abnahme
1. Von uns angegebene Liefertermine sind in keinem Fall Fixtermine. Telefonisch mitgeteilte Liefertermine werden rechtlich erst wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist ein Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
2. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
3. Die Primero-Schiefer GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung ist als ein in sich geschlossenes Geschäft anzusehen. Jede Teillieferung wird seitens der Primero-Schiefer GmbH ordentlich abgerechnet und ist entsprechend zu bezahlen.
4. Die Versendung von Waren erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Gefahr der Beschädigung oder Verlust der Lieferung trägt der Besteller ab Versendung.
5. Der Besteller ist zur Abnahme der gelieferten Ware verpflichtet. Verweigert er die Abnahme oder kann aus Gründen, die Besteller zu vertreten hat, die Anlieferung nicht möglich, so hat der Besteller den Schaden zu tragen. Für die Nichtabnahme fällt eine Gebühr in Höhe von 5% des Warenwertes mindestens jedoch 25,-- EUR an. Mit Annahme der Ware ist diese vom Besteller unverzüglich auf alle äußerlich erkennbaren Beschädigung zu prüfen und dies dem Lieferanten mitzuteilen. Später erklärte Beschädigungen werden nicht akzeptiert.
6. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gemäß Incoterms 2012 FCA Free Carrier/Frei Frachtführer. Übergabeort ist das Lager der Primero-Schiefer GmbH an dem die Bestellung ausgeführt wird.
III. Preise und Zahlung
1. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk.
2. Unsere Rechnungen sind ab Zugang der Rechnung ohne Abzüge zu zahlen.
3. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
IV. Verarbeitung und Lagerung, Umtausch
1. Bei der Verarbeitung von Primero-Schiefer sind unsere Herstellerverarbeitungsvorschriften, unsere Gebrauchsanleitungen, unsere Verlegeanleitungen, unsere Bedienungsanleitungen und die Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks unbedingt zu beachten.
2. Um ein annähernd einheitliches Farbbild zu erzielen, sind ausschließlich Schiefer einer Gewinnungsstätte zu verwenden, die zusätzlich vor der Verlegung aus verschiedenen Paletten zu vermengen sind.
3. Der von uns gelieferte Primero-Schiefer muss zur Vermeidung von Schäden jeglicher Art (z. B. Vermoosung, Verschmutzung usw.) trocken gelagert werden.
4. Warenumtausch und Warenrücknahme sind neue Rechtsgeschäfte und bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. In jedem Fall wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 20 % des zurückgegebenen Warenwertes, der sich aus unserem Rechnungsbetrag ermittelt, fällig.
V. Gewährleistung und Mängelhaftung
1. Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel jeglicher Art unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
2. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber dem Lieferer geltend gemacht werden. Es ist uns ausreichend Gelegenheit zu gewähren, die beanstandete Ware zu besichtigen, bzw. zu begutachten. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die beanstandete Ware nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden ist.
3. Muster können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steins zeigen. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steins liegen, bleiben vorbehalten. Zur Beanstandung berechtigen deshalb nicht die bei Natursteinen vorkommenden natürlichen Einlagerungen, metallische Einschlüsse oder deren Oxidation, Dendriten, Adern, Flecken und Farbschwankungen.
4. Handelsüblicher Bruch und Verhau bis zu 5 % können nicht beanstandet werden.
5. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Von den Aufwendungen einer berechtigten Nachbesserung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, werden von uns nicht getragen. Verbringt der Abnehmer selbst oder durch einen Dritten die Ware an einen anderen Ort als den Abnahmeort oder soll eine Nachbesserung außerhalb Deutschlands vorgenommen werden, so trägt der Abnehmer die hieraus entstehenden Mehrkosten. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Abnehmer unzumutbar, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Abnehmer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
6. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung – auch gemäß § 311 BGB – sind uns gegenüber ausgeschlossen, außer sie beruhen auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Fehlverhalten. Die Primero-Schiefer GmbH haftet nicht für das grobe Verschulden oder vorsätzlich Handeln seiner einfachen Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind die Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
7. Die Verjährungsfrist des § 438 (1) Nr. 2 b) wird auf 6 Monate verkürzt.
8. Werden wir von dem Besteller im Wege des Rückgriffs gemäß § 478 BGB in Anspruch genommen, so sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn die Nacherfüllung wird schuldhaft durch die Primero-Schiefer GmbH versäumt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind.
2. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdung für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten.
3. Der Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich Mehrwertsteuer. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiter zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekanntzugeben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist hingegen nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, so lange die Ware nicht vollständig bezahlt ist. Dem Besteller ist es untersagt, bei Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte die Abtretbarkeit seiner Forderung an den Lieferer auszuschließen.
4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. im Auftrag des Bestellers durch Verarbeitung wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa bestehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die Lieferer ab.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der Sitz unserer Gesellschaft. Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist ausschließlich der Sitz unserer Gesellschaft.
VIII. Anzuwendendes Recht und Teilnichtigkeit
1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Falls einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Stand 01.03.2012